Handelsbedinungen
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GZ DIGITAL MEDIA, a.s.
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachstehend nur „AGLB") für jeglichen Geschäftsverkehr zwischen der Gesellschaft GZ Digital Media a.s. (nachstehend nur „GZ") und dem Auftraggeber (nachstehend nur „Auftraggeber"), die die Lieferung von Produkten betreffen, insbesondere optische Discs in diversen Verpackungen, Vinylschallplatten in diversen Verpackungen und Druckerzeugnissen (nachstehend nur „Produkte"). Diese AGLB ersetzen sämtliche sonstigen Bedingungen, die in jeglichem beliebigen vom Auftraggeber ausgestellten Dokument enthalten sind.
1. Bestellungen und Auftragsannahme
1.1.
Sämtliche Bestellungen müssen in schriftlicher Form vorliegen, der Auftrag gilt nur als angenommen, wenn er von GZ in schriftlicher Form bestätigt wurde.
1.2.
Die Preise verstehen sich ab Werk GZ, Lodìnice, Tschechische Republik, ohne Umsatzsteuer, falls diese berechnet wird.
1.3.
Die zulässige Mengenabweichung beträgt für Bestellungen von bis zu 500 Stück ± 10 % der Bestellmenge, bei Bestellungen von 501 - 1000 Stück ± 5 % der Bestellmenge, bei Bestellungen von 1001 bis 5000 Stück ± 2 % der Bestellmenge und bei Bestellungen ab 5001 Stück ± 1 % der Bestellmenge. (Um Unklarheiten zu vermeiden - wenn der Auftrageber 2000 Stück bestellt, kann GZ eine beliebige Menge zwischen 1960 und 2040 Stück liefern) Der von GZ berechnete Preis beruht auf der gelieferten Ist-Menge.
2. Lieferung und Lieferfristen
2.1.
Die von GZ angegebene Lieferfrist wird in Kalendertagen angegeben und beginnt in dem Moment, in dem GZ alle Spezifikationen und Unterlagen zur Produktfertigung erhalten hat, insbesondere die sog. Master Tapes, Filme und Artwork (nachstehend nur „Fertigungsunterlagen"), sowie genaue Hinweise zur der Produktverpackung, und zwar unter Berücksichtigung der verfahrenstechnischen Möglichkeiten von GZ. Wenn die Spezifikationen und Unterlagen zur Produktfertigung nach 12.00 Uhr des vereinbarten Tages abgegeben werden, verlängert sich die von GZ angegebene Lieferzeit um einen Kalendertag. Wenn der Auftraggeber Fertigungsunterlagen und Spezifikationen liefert, die einer Klarstellung bzw. Korrektur bedürfen, garantiert GZ nicht für das zuvor bestätigte Lieferdatum und behält sich das Recht vor, eine neue Lieferfrist festzulegen, GZ bemüht sich diese Frist so kurz wie möglich zu halten.
2.2.
GZ wendet sämtliche Bemühungen auf, um dem Auftraggeber die Produkte fristgemäß unter Einhaltung der schriftlich vereinbarten Lieferfristen zu liefern. Sämtliche Lieferfristen, seien sie schriftlich oder anderweitig vereinbart, sind voraussichtliche Fristen; immer unter der Vorraussetzung, das GZ sich nachdrücklich darum bemüht, diese Lieferfristen einzuhalten, übernimmt GZ keine Haftung für eine Lieferverzögerung. Ungeachtet des Vorgenannten haftet GZ nicht für die Lieferverzögerung oder den Ausfall einer Lieferung, wenn die Gründe dafür außerhalb des Einflusses von GZ liegen. GZ hat dem Auftraggeber gegenüber keinesfalls eine vertragliche, zivilrechtliche oder sonstige Verantwortung für jedweden indirekten oder sich daraus ergebenden Verlust oder Schaden, insbesondere nicht für entgangene Gewinne oder Umsatzerlöse, ökonomische Verluste, Vertrauensverlust und finanziellen Nachteil jeglicher Art.
3. Höhere Gewalt
3.1.
GZ behält sich das Recht vor, das Lieferdatum zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. die vom Auftraggeber bestellte Produktmenge zu reduzieren (ohne Haftung gegenüber dem Auftraggeber), falls GZ bei der Ausführung der Geschäftstätigkeit verhindert wird oder verspätet ist, durch Umstände, die außerhalb des Einflusses von GZ liegen, insbesondere Elementargewalten, Regierungsmaßnahmen, Kriege oder Ausnahmezustände, terroristische Anschläge, Proteste, Aufstände, Bürgerunruhen, Brand, Explosion, Hochwasser, Epidemien, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe (ohne Beachtung dessen, ob die Arbeitnehmer einer der Vertragsparteien betroffen sind) oder Verhinderungen bzw. Verspätungen von Seiten der Spediteure oder das Unvermögen, Lieferungen in geeignetem oder passendem Material zu gewährleisten bzw. die Verspätung solcher Lieferungen.
4. Rechnungen, Zahlungsbedingungen
4.1.
Rechnungen sind abzugsfrei bis zum Fälligkeitstag zu begleichen.
4.2.
Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn sie dem Konto von GZ gutgeschrieben wurde.
4.3.
Das Zahlungsdatum ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Alle fälligen Forderungen von GZ sind zu dem auf der entsprechenden Rechnung von GZ befindlichen Fälligkeitsdatum zu begleichen.
4.4.
GZ kann die Lieferung von Produkten an einen Auftraggeber verweigern, für den überfällige Verbindlichkeiten gegenüber GZ bestehen.
4.5.
Der Auftraggeber darf jeglichen fälligen Betrag an GZ nicht verweigern und GZ gegenüber nur nach deren vorheriger schriftlichen Zustimmung mit einer Gegenforderung verrechnen.
4.6.
GZ ist befugt, jegliche Zahlung des Auftraggebers zur Deckung von bereits ausgestellten überfälligen Rechnungen des Auftraggebers zu verwenden.
4.7.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Entschädigung für GZ bei der Übermittlung falscher Angaben zur USt.-Id.-Nr. oder fehlerhafter Angaben zur Umsatzsteueranmeldung zu leisten, infolge deren GZ durch die zuständigen Behörden sanktioniert wurde.
4.8.
Wird die Zahlung nicht zum Fälligkeitstag oder früher beglichen, nutzt GZ das gesetzlich festgelegte Recht, und beantragt Verzugszinsen und eine Kostenerstattung für die Einforderung der Forderung gemäß dem Gesetz über die nachträgliche Zahlung von Geschäftsforderungen (Verzugszinsen) aus dem Jahr 1998 (Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998) und der Verordnung über die nachträgliche Zahlung von Geschäftsforderungen aus dem Jahr 2002 (Late Payment of Commercial Debts Regulations 2002) oder auf Grundlage ähnlicher Rechtsnormen, die in dem Land gelten, in dem der Auftraggeber seinen Sitz und ständigen Aufenthalt hat.
5. Rechte Dritter
5.1.
Der Auftraggeber erklärt, dass der über alle relevanten Rechte einschließl. der mechanischen Rechte und Urheberrechte (nachstehend nur „Rechte Dritter") verfügt und er alle damit verbundenen Zahlungen zum Fälligkeitstag an Dritte beglichen hat bzw. begleichen wird. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, GZ zu entschädigen und befreit GZ von jegliche Haftung für Kosten und Ausgaben, die GZ im Zusammenhang mit derartigen etwaigen Ansprüchen von Dritten im Falle einer etwaigen Verletzung der Rechte Dritter, zu der es bei der Abwicklung des Auftrages des Auftraggebers kommen könnte. Der Auftraggeber stimmt zu, dass GZ berechtigt ist, die zuständigen Organe über die Aufträge des Auftraggebers in Kenntnis zu setzen (z. B. BIEM oder IFPI), falls es auf Grund der internen Vorschriften von GZ bezüglich der Rechte Dritter erforderlich ist.
6. Recht auf Auftragsverweigerung
GZ ist berechtigt, eine bestätigte Bestellung in folgenden Fällen zu verweigern:
6.1.
Der Produktinhalt ist nach dem subjektiven Ermessen von GZ von anstößiger Art.
6.2.
GZ erhält keinen glaubhaften Beweis, dass der Auftraggeber über sämtliche relevanten Rechte Dritter verfügt; die Bewertung der Glaubhaftigkeit liegt einzig im subjektiven Ermessen von GZ.
6.3.
GZ erhält keine Fertigungsunterlagen, die den technischen Möglichkeiten von GZ entsprechen.
7. Lagerung der Fertigungsunterlagen
7.1.
Als Fertigungsunterlagen gelten entsprechend Art. 2.1. die Daten, die zur Herstellung des Trägers und/oder des Druckerzeugnisses erforderlich sind und die auf dem FTP-Server der GZ gespeichert sind oder durch den Auftraggeber auf einem Datenträger (CD-R, DVD-R und andere in den technischen Bedingungen der GZ spezifizierte Datenträger) geliefert wurden. Um eine reibungslose Zusammenarbeit sicherzustellen, einigten sich die GZ und der Auftraggeber ausdrücklich darauf, dass zu jeder Katalognummer des Auftraggebers nur eine Version der Fertigungsunterlagen besteht; falls der Auftraggeber bei der Nachauflage (Reedition) eine Änderung der Fertigungsunterlagen verlangt, werden die ursprünglichen (nicht aktuellen) Unterlagen bereits ohne Verständigung vernichtet (und zwar sowohl in physischer Form, als auch die auf dem FTP-Server der GZ gespeicherten Daten).
7.2.
GZ bewahrt die Fertigungsunterlagen des Auftraggebers 24 Monate lang kostenfrei auf. GZ ist befugt, Fertigungsunterlagen zu vernichten, die mehr als 24 Monate lang nicht benutzt wurden, und zwar ohne den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen.
7.3.
Für Verluste und Beschädigung der aufbewahrten Fertigungsunterlagen übernimmt GZ keine Haftung.
8. Eigentumsrecht, Haftung, Zustellung
8.1.
Die Produkte bleiben im Eigentum von GZ, solange GZ nicht zweifelsfrei die vollständige Summe sämtlicher Ratenzahlungen vom Auftraggeber erhalten hat, die im Zusammenhang mit dem Vertrag fällig ist.
8.2.
Die Haftung für von GZ gelieferte beschädigte Produkte geht entsprechend den FCA-Bedingungen (INCOTERMS 2000) auf den Auftraggeber über und wird gemäß diesen geregelt, sofern es auf der entsprechenden Rechnung von GZ für die Produkte nicht anderes angegeben ist.
9. Reklamationsabwicklung
9.1.
GZ akzeptiert Reklamationen bezüglich der Produktqualität nicht, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind:
9.1.1.
Offensichtliche Produktmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu reklamieren, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Lieferung. Verborgene Mängel, die nicht innerhalb von 14 Tagen ab der Lieferung nachweisbar entdeckt werden konnten, hat der Auftraggeber unverzüglich nach deren Feststellung zu reklamieren.
9.1.2.
GZ muss die Möglichkeit haben, das reklamierte Produkt durch seine Mitarbeiter am Lagerort zu prüfen bzw. auf dem Werksgelände von GZ, wohin der Auftraggeber reklamierte Produkte auf Kosten von GZ zu liefern hat.
9.1.3.
Die Menge der reklamierten Produkte muss mehr als 1% der Gesamtmenge der Lieferung betragen.
9.1.4.
Wenn die gelieferten Produkte sichtbare Schäden bei der Lieferung aufweisen, die während des Transports entstanden sein können, ist der Auftraggeber verpflichtet, GZ die Transportunterlagen mit Angabe der Art und des Umfangs der Beschädigung vorzulegen, die sowohl vom Auftraggeber als auch von einem Vertreter des Spediteurs bestätigt sind.
9.2.
GZ akzeptiert keine Reklamationen, die die Produktmenge der Lieferung betreffen, mit Ausnahme solcher, die der Auftraggeber mit beweiskräftigen Dokumenten innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung der Produkte meldet.
9.3.
GZ behält sich das Recht auf Erstattung der Kosten vor, die im Rahmen einer Reklamation des Auftraggebers entstehen (z.B. Frachtkosten), wenn sich die Reklamation als offensichtlich unberechtigt herausstellt.
10. Rechtssprechung
10.1.
Aufstellung, Vorhandensein, Auslegung, Erfüllung, Gültigkeit und alle Aspekte dieser AGLB werden durch die Gesetzgebung des Landes geregelt, in dem der Auftraggeber seinen Sitz oder ständigen Aufenthalt hat, die Vertragsseiten richten sich ausschließlich nach der Rechtssprechung des jeweiligen Landes.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1.
Sollte GZ keines seiner Rechte gegen den Auftraggeber geltend machen, sei es im Zusammenhang mit diesen AGLB oder in einem anderen Zusammenhang, hat das keinen Einfluss auf die Rechte von GZ gegenüber dem Auftraggeber und es bedeutet nicht, dass GZ von jeweiligen weiteren AGLB-Bedingungen zurück tritt.
11.2.
Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, irgendeine Bedingung dieses Vertrages auf der Grundlage des Gesetzes über Verträge (Rechte Dritter) aus dem Jahr 1999 (Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999) bzw. auf der Grundlage ähnlicher Rechtsnormen in dem Land, in dem der Auftraggeber seinen Sitz oder seinen ständigen Aufenthalt ist, durch irgendeine Person, die keine Vertragspartei ist, einzufordern.
Lodìnice, 1.7.2006